Laut OLG Thüringen muss Anleger seinen Kredit nicht zurückzahlen

Vor dem Thüringer Oberlandesgericht (OLG) konnte sich ein Anleger der Leipziger Wohnungsbaugenossenschaft TERENO eG gegen den Insolvenzverwalter der Singener Privatbank Reithinger, Heinrich Müller-Feyen, durchsetzen.

Die Privatbank Reithinger hatte den Anlegern ein Darlehen zur Finanzierung eines Genossenschaftsanteils an der TERENO eG gewährt. Die Richter des Thüringer OLG nahmen im Urteil vom 06.05.2008 ein so genanntes verbundenes Geschäft an und kamen so in Verbindung mit dem ordnungsgemäßen Widerruf des Anlegers zum Schluss, dass der Anleger das Darlehen nicht zurückzahlen muss.

Im Insolvenzverfahren der Reithinger-Bank bedeutet dies, dass der Anleger bisher an die Bank gezahlten Raten im Insolvenzverfahren der Reithinger-Bank als Forderung anmelden, der Insolvenzverwalter aber kein Geld mehr vom Anleger fordern kann.

Anstelle des ausbezahlten Darlehens erhält die Bank im Gegenzug nur noch den Anteil des Anlegers an der TERENO eG.

Strittig in diesem Verfahren war insbesondere, ob das so genannte verbundene Geschäft auch bei Anteilen an Genossenschaften angewandt werden kann oder nicht. Die Richter des OLG Thüringen kamen nunmehr zu dem Schluss, dass das Genossenschaftsmodell nicht anders behandelt werden könne als ein geschlossener Immobilienfonds beispielsweise in Form einer Kommanditgesellschaft.

Das Geschäftsmodell Genossenschaft wurde letztendlich nur konzipiert, um die Anleger in den Genuss der staatlichen Eigenheimzulage zu bringen. Viele Finanzämter haben aber diese Eigenheimzulage in der Zwischenzeit zurückgefordert, da eine vom Bundesfinanzministerium aufgestellte Mindestinvestitionsquote von der TERENO eG nicht erreicht wurde. Derzeit ist ein Rechtsstreit zwischen der TERENO eG und der Finanzverwaltung bezüglich dieser strittigen Frage anhängig.

Für die Anleger von Genossenschaften wie der TERENO eG oder der EURANOVA eG, die aufgrund der Förderrichtlinien des Eigenheimzulage-Gesetzes meist kinderreich und gering verdienend waren, stellen sich diese Rückforderungen der Finanzämter als stark belastend dar, denn sie müssen einerseits die zwar von ihnen beantragte, aber wirtschaftlich der Reithinger-Bank zugeflossene Eigenheimzulage zurückzahlen, andererseits sollen sie nach dem bisherigen Willen des Insolvenzverwalters weiter auf das Darlehen zahlen.

Wir raten geschädigten Anlegern dringend an, ihre Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen.

Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht