Widerrufsbelehrungen oft unwirksam; Anleger können vom Geschäft zurücktreten.

Zahlreiche Anleger können ihre in Haustürsituation geschlossenen Fondsbeteiligungen mit der Deutsche Capital Management (DCM) AG auch noch nach Jahren widerrufen. Anleger, die in Fondsgesellschaften der DCM AG (vormals Deinböck KG) investiert haben, haben nun die Möglichkeit, wegen der oft fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus ihrer Fondsbeteiligung auszusteigen.

So bestätigte ein Urteil des OLG Oldenburg vom 09.03.2006 das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) und setzte dieses konsequent um.

Eine Reihe von DCM-Gesellschaften verwenden nämlich in ihren Widerrufsbelehrungen den irreführenden Zusatz "Datum des Poststempels" - somit läuft die Widerrufsfrist nicht und der in einer sogenannten "Haustürsituation" geschlossene Vertrag kann selbst nach Jahren noch widerrufen und somit aufgelöst werden.

Im entschiedenen Fall des OLG Oldenburg hat ein Anleger der DCM Verwaltungs GmbH & Co. Fuggerstadt-Center Augsburg KG seine Beteilung rückabwickeln können. Nach Ansicht des Gerichts verwendete die DCM AG in ihrer Widerrufsbelehrung den irreführenden Zusatz, der diese nunmehr unwirksam macht.

Rund 1.300 Anleger haben sich als Kommanditisten an der DCM Verwaltungs GmbH & Co. Fuggerstadt-Center Augsburg KG beteiligt. In den meisten Fällen erwiesen sich die Versprechungen der seinerzeitigen Vermittler und der Fondsinitiatoren als falsch. Beispielsweise wurde die ausdrücklich geplante Bahnhofs- und Fußgängerpassage, die Kunden ins Center leiten sollten, bis heute nicht gebaut.

Unabhängig von den Prospekthaftungsansprüchen haben die Fuggerstadt-Gesellschafter dank des Urteils des OLG Oldenburg gute Aussichten, ihren Fondsvertrag auch Jahre nach Vertragsabschluss zu kündigen.

Als einer der größten deutschen Initiatoren von Kapitalanlagegesellschaften mit einem geschätzen Anlagevolumen im dreistelligen Millionenbereich nutzte die DCM AG häufig in ihren Widerrufsbelehrungen den o.a. irreführenden Zusatz.

Die Rechtsfolge dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist auch auf jede andere Art von Verträgen anwendbar, die in einer Haustürsituation geschlossen wurden, unabhängig davon, ob es um Fondsbeitritte, um Zeitschriftenabonnements oder um sonstige Verbraucherverträge geht.

Die Kanzlei ZagniRechtsanwalt hat ihren Mandanten auf der Grundlage des o.g. Urteils sämtliche Verträge widerrufen lassen und wird die gesamte Beteiligung nunmehr rückabwickeln.

Wir raten geschädigten Anlegern an, ihre Verträge fachkundig überprüfen zu lassen.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht