Anlagevermittler müssen über ungeklärte steuerliche Anerkennung eines neuen Modells und damit verbundene Risiken aufklären


Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 16.11.2006 einem Anleger, dem seine Sparkasse im Jahr 2003 zur Beteiligung an dem neuartigen Filmvertriebsfonds Mediastream IV des Initiators Ideenkapital (Düsseldorf) geraten hatte, Schadenersatz zugesprochen. Der Mitarbeiter der Sparkasse hatte den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Zusage des Finanzamts über die Abschreibungsfähigkeit der Verluste aus dieser Beteiligung nicht vorlag. Statt der in Aussicht gestellten 130 % abzugsfähige Verlustzuweisungen wurden diese später nur in Höhe von 10 % vom Finanzamt anerkannt. ...

Für die Anleger, die auf hohe steuerliche Abschreibungen gehofft hatten (und die letztendlich auch das Motiv der Beteiligungsentscheidung darstellte), stellt dies ein immenser Verlust dar.

Dieses Urteil eröffnet nicht nur für alle Anleger des Mediastream IV die Möglichkeit, Schadenersatz von den Anlagevermittlern bzw. den dahinter stehenden Vertriebsgesellschaften zu fordern. Angesichts der aktuellen Entwicklung bei nahezu sämtlichen Film- oder Medienfonds bzgl. der Aberkennung von Steuervorteilen können Anleger auf ein versönliches Ende hoffen.

Rund 4.700 Anleger hatten sich 2003 mit über EURO 230 Mio. an diesem neuartigen Fondskonzept beteiligt. Hauptverkaufsargument war, wie oben dargelegt, die angebliche steuerlich abzugsfähige Verlustzuweisung in Höhe von 130 %.

Das Oberlandesgericht Koblenz bejahte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen unzureichender vorvertraglicher Aufklärung im Rahmen der Anlagevermittlung. Im entschiedenen Fall war die Sparkasse als Vermittlerin gegenüber dem Anleger vertraglich verpflichtet, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die für seine Investitionsentscheidung maßgeblich bzw. erkennbar von Bedeutung waren.

Gegen diese Pflicht hat die Sparkasse insoweit verstoßen, indem sie den Kunden nicht darauf hingewiesen hat, dass die hier vorliegende Auskunft des Finanzamts lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung darstellte. Diese Informationen hätte die Bank aber ihrem Kunden nicht verschweigen dürfen - ein klassischer Fall der vorvertraglichen Falschberatung.

Die steuerliche Behandlung von Filmvertriebsfonds war zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt, verbindliche Aussagen der Finanzämter oder Erfahrungen lagen nicht vor.

Die unzureichende Aussage über das spezielle Risiko der Beteiligung wurde durch den Sparkassenmitarbeiter noch dadurch verschlimmert, dass dieser dem Kunden erklärt hat, dieses Konzept sei vom Finanzamt abgesegnet und die Fondsinitiatoren hätten mit dem Finanzamt die Gestaltung abgestimmt.

Da es dem Anleger bei seiner Anlageentscheidung offensichtlich und erkennbar auf eine möglichst hohe Steuerersparnis ankam und er das spezifische Risiko, das mit dem gewählten Filmvertriebsfonds verbunden war, nicht erkennen konnte, bedurfte es insoweit einer eingehenden Information bzw. Aufklärung durch die Bankmitarbeiter.

Nach Ansicht des Klägers, hier nun bestätigt durch das OLG Koblenz, war die diesbezügliche Aufklärung durch den Bankmitarbeiter über die mit der gewählten Anlageform verbundenen Risiken jedoch unvollständig.

Da es der Regelfall sein dürfte, dass auf das Risiko unsicherer steuerlicher Anerkennung in den Beratungen nicht hingewiesen wurde, dürften für alle Anleger dieses Fonds in gleicher Weise Schadenersatzansprüche gegeben sein.

Wir raten geschädigten Anlegern von Medien- und Filmfonds eindringlich an, sich fachkundigen Rat einzuholen und ihre Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.



Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt
/ Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht