OVB Vermögensberatung AG wegen Falschberatung zu Schadenersatz verurteilt

Die Kölner OVB Vermögensberatung AG, eine der größten und ältesten Finanzproduktvertriebe Deutschlands, wurde vom Landgericht Zwickau wegen Falschberatung eines Gesellschafters, den ein Berater der OVB zum Beitritt an einem Fundus-Immobilienfonds überredet hatte, zur vollständigen Rückabwicklung und zum Ersatz sämtlicher Schäden verurteilt (AZ: 3 O 689/07).

Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der OVB zum Beitritt am geschlossenen Immobilienfonds Fundus 27 („Die Pyramide“) überredet.

Das Gericht sah die Beratungspflichten des OVB-Beraters in mehrfacher Hinsicht als verletzt an.

So hatte er für die Beratung seines Kunden lediglich einen „Kurzprospekt“ verwendet, der keine ausreichenden Risikohinweise enthielt. Die Übergabe eines umfassenderen Prospekts erst am Tag der Fondszeichnung hielt das Landgericht Zwickau - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - für keine ordentliche Information des Kunden.

Der OVB-Berater hatte zudem nicht geprüft, inwieweit - unabhängig von einer möglichen Insolvenz der Fondsgesellschaft - die Zahlung der Ausschüttungen in den Folgejahren überhaupt sicher sei. Nach Auffassung des Landgerichts Zwickau liege eine weitere Pflichtverletzung darin, dass der OVB-Berater nicht auf das Risiko einer Rückforderung hinsichtlich erhaltener Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB (gewinnunabhängige Entnahmen) hingewiesen hat.

Gerade letzteres ist in den letzten Monaten zahlreichen Anlegern passiert, die von Insolvenzverwaltern diverser Fonds erfolgreich auf Rückzahlung der letztendlich nicht vom Gewinn gedeckten Ausschüttungen verklagt worden sind.

Da dem Kunden kein Mitverschulden angelastet worden ist, handelte er nach Ansicht des Gerichts aus diesen Gründen auch nicht grob fahrlässig, in dem er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Beraters nicht durch die Lektüre des bei Zeichnung übergebenen Prospektes überprüfte. Folgerichtig hat das Gericht auch keine Verjährung der Ansprüche angenommen.

Der Kläger erhält somit seine vollständige Investition abzüglich erhaltener Ausschüttung von knapp EURO 200.000,00 zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Anteile an dem Immobilienfonds zurück. Steuervorteile wurden vom Landgericht Zwickau nicht schadensmindernd angerechnet.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht