BGH bejaht grundsätzlich Schadenersatzanspruch eines Medienfondsanlegers gegen Bank


In diesem Rechtsstreit ging es um Schadenersatzansprüche eines Anlegers, der sich nach Beratung durch einen Bankmitarbeiter an einem Medienfonds beteiligt hat, dessen Prospekt der BGH bereits mehrfach als fehlerhaft angesehen hat. ...

Die II. Instanz (OLG München) hat in diesem Fall den Prospekt trotz einer zu optimistischen Betrachtung des worst-case-Szenarios als ordnungsgemäß und zur Aufklärung der Anleger geeignet angesehen und die auf Falschberatung der Bank gestützte Klage abgewiesen. Mit seinem Urteil vom 06.03.2008 (III ZR 298/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache grundsätzlich anders gesehen als das OLG München und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Das Besondere hierbei war, dass die Ansprüche des Klägers vom OLG München nicht nur deswegen abgewiesen wurden, weil der Prospekt angeblich inhaltlich richtig und vollständig war, sondern auch weil die Beratung durch den Bankmitarbeiter den individuellen Bedürfnissen und dem Risikoprofil des Klägers entsprochen haben soll (sog. anlage- und anlegergerechte Beratung).

Der klagende Anleger dieses Verfahrens ist in der Tat nicht der übliche Anleger, da er als Leiter des Zentralen Kreditmanagements einer deutschen Landesbank mit einem Haushaltsnettoeinkommen von DM 150.000,00 ausgestattet ist. Im Depot des Klägers bildeten Aktien und Derivate den Hauptbestandteil.

Die Kenntnisse des Klägers in Kapitalanlagefragen wurden von der Bank im Beratungsbogen in die höchste Kategorie F eingeordnet. Seine Anlagestrategie wurde als „chancenorientiert“ bezeichnet, wobei hierbei außergewöhnlich hohen Wertentwicklungschancen sehr hohe Wertverluste gegenüber stehen.

Das OLG München zog hieraus den fehlerhaften Schluss, dass die Beratung der beklagten Bank ordnungsgemäß und vor allem vollständig gewesen ist, da der Kläger genau dem von den Initiatoren des Fonds angesprochenen Personenkreis angehörte und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der mit derartigen Vorkenntnissen ausgestattete Kläger seine Anlageentscheidung auf den Inhalt der Beratung der Bank gestützt hat.

Diese Ansicht teilten die Richter des BGH allerdings nicht. Denn es hatten sich in der Beweisaufnahme Hinweise ergeben, dass der Anleger keine Vorkenntnisse im Bereich von Medienfonds hatte und seine Anlageentscheidung gerade auf die im Prospekt dargestellte Sicherheitsaspekte der Investition durch umfassende Versicherungsverträge stützen wollte. Genau diese Sicherheiten gab es entgegen den Prospektangaben jedoch gar nicht, weshalb der BGH den Prospekt auch inhaltlich bemängelte und als fehlerhaft bzw. unvollständig einstufte.

Im amtlichen Leitsatz führt der BGH deshalb zu Recht aus:

„Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird“.

Mit anderen Worten bedeutet dies letztendlich nichts anderes, als dass der Anlageberater auch einen Anleger mit umfassenden Vorkenntnissen und entsprechender Risikobereitschaft trotz alledem über sämtliche Risiken einer von ihm empfohlenen Kapitalanlage aufklären muss, wenn es sich um eine Anlage handelt, die der Anleger bislang nicht kannte.

Darüber hinaus ging es im vorliegenden Rechtsstreit dem Kläger gerade um den wesentlichen Aspekt der Sicherheit des eingesetzten Kapitals, was den Berater der Bank hätte veranlassen müssen, auf die erheblichen Risiken, insbesondere des Totalverlusts der von ihm angepriesenen Medienfondsbeteiligung hinzuweisen.

Da dies der Bankberater offensichtlich unterlassen hat, haftet die Bank auch grundsätzlich auf Ersatz des erlittenen Schadens.

Diese Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus auch auf zahlreiche weitere Kapitalanlagen wie z.B. Immobilien, atypisch stille Beteiligungen oder Aktien u.ä. Bedeutung und eröffnet auch für bereits grundsätzlich informierte Anleger die Möglichkeit, im Fall einer Fehlberatung Schadenersatz zu fordern.

Wir haben diese für uns eigentlich selbstverständlichen Grundsätze des BGH bereits in unseren Klageschriften eingebaut.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht