Wegen drohender Verjährung ist aber schnelles Handeln erforderlich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.07.2017 in 2 lange erwarteten Grundsatzentscheidungen entschieden, daß die von Kreditinstituten vorformulierten Bestimmungen über sog. "laufzeitunabhängige Bearbeitungs-entgelte" (Bearbeitungsgebühren) auch in gewerblichen Darlehensverträgen unwirksam sind. ...

Die beklagten Banken verwendeten in ihren Kreditverträgen Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühren" zu zahlen hatte. Die Unternehmer forderten diese Gebühren zurück, da die Klausel nach ihrer Ansicht unwirksam gewesen sind.

Dieser Ansicht folgte nunmehr der BGH. Bereits im Oktober 2014 hatte der BGH bei Verbraucherdarlehen entschieden, daß die entsprechenden Klauseln unwirksam sind und der Bankkunde diese Gebühren zurück fordern kann.

Vorsicht Verjährung !

Bei der Rückforderung dieser Entgelte bzw. Gebühren sollte beachtet werden, daß die Ansprüche nach 3 Jahren (zum Jahresende) verjähren ! Beispiel:

Gebühren, die in 2014 erhoben worden sind, können demnach bis zum 31.12.2017 zurück gefordert werden.

Sofern Sie einen gewerblichen Kreditvertrag aus den Jahren 2014 und jünger haben und von der Bank eine "Bearbeitungsgebühr" verlangt worden ist, sollten Sie Ihre Rückforderungsansprüche von einem erfahrenen Fachanwalt prüfen lassen.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht