Anleger der Frankonia Wert AG erhält Schadenersatz wegen Fehlberatung

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 30.05.2006 (AZ: 19 U 5914/05) die Berufung eines Frankonia-Anlagevermittlers gegen ein Urteil des LG München II zurückverwiesen. Der Anlageberater wurde verurteilt, einem Anleger, der sich auf dessen Empfehlung als atypisch stiller Gesellschafter an der Frankonia Wert AG und Frankonia Sachwert AG beteiligt hatte, Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung zu leisten.

Mit dieser Meinung stehen die Münchener Richter nicht alleine da. Dieses Urteil ist wegweisend für sämtliche atypisch stille Gesellschafter.

Das Urteil ist insoweit erwähnens- und bemerkenswert, da nach den überzeugenden Ausführungen des OLG München der Anlageberater bzw. -vermittler bereits deshalb haftet, weil er einem in Kapitalanlagesachen unbedarften Kunden, der eine sichere Anlage zur Altersvorsorge abschließen wollte, eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter angeboten hat.

Nach zutreffender Ansicht des OLG München sind Kapitalanlagen, die zum so genannten Grauen Kapitalmarkt gehören, grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet. Einem in Sachen Kapitalanlagen erkennbar unerfahrenen Normalverdiener, der neben der gesetzlichen Rente eine weitere - sichere und zusätzliche - Altersvorsorge erwerben will, darf keine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an ein Unternehmen empfohlen und vermittelt werden.

Etwas anderes kann grundsätzlich nur dann gelten, wenn ein solcher Kunde von sich aus eine bestimmte Kapitalanlage tätigen will und diese Entscheidung trotz umfassender und richtiger Aufklärung über diese Kapitalanlage und über deren Risiken aufrecht erhält. In einem solchen Fall soll sich der Anlageberater bzw. -vermittler vom Kunden schriftlich bestätigen lassen, dass er trotz der erfolgten Warnhinweise auf der Zeichnung dieser Kapitalanlage beharrt hat.

Das OLG München führt mit dieser Entscheidung die konsequente anlegerfreundliche Rechtssprechung zahlreicher Oberlandesgerichte fort.

So hat auch das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 28.06.2006 (AZ: 7 U 225/05) entschieden, dass der Anlageberater den Kunden über alle für diesen relevanten Risiken und Nachteile aufklären muss. In dem entschiedenen Fall ging es um den Erwerb von Anteilen an einem riskanten geschlossenen Immobilienfonds (DLF 94/17).

Das OLG Karlsruhe führte aus, dass ein Prospekt, der die entsprechenden Risikohinweise enthält, so rechtzeitig dem Anleger vorgelegt werden muss, dass dieser hinreichend Kenntnis von dessen Inhalt nehmen kann.

Aber auch dann kann der Prospekt grundsätzlich weder Mängel noch Verharmlosungen des Beratungsgesprächs ausgleichen.

Das Landgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 28.02.2006 den Finanzvertrieb Futura Finanz AG, Hof, zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt. Der Mitarbeiter der Futura hat den Kläger zu einer atypisch stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG geworben.

Auch das Landgericht Stuttgart, mittlerweile bestätigt vom OLG Stuttgart, hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14.12.2004 (AZ: 7 O 249/04) festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handele, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht.

Darauf - und auf mehrere weitere (Haftungs-)Risiken - hätte der Berater den Anleger aber zwingend hinweisen müssen.

Folgerichtig ist die beklagte Vermittlergesellschaft auf Schadenersatz verurteilt worden.

Wir raten Anlegern, die sich an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt haben, dringend an, ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen.

Die o.a. Grundsätze lassen sich ohne weiteres neben den Frankoniabeteiligungen auch auf weitere atypisch stille Beteiligungsmodelle wie die der Südwest Finanz Vermittlung AG, der Schreiber-Gruppe, der Deinböck AG oder der EURO-Gruppe anwenden.

Für eine erste Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht