Merkwürdige Angebote für Anleger der ehemaligen Alpha Leasing GmbH

Recht seltsame Angebote erreichen momentan Anleger der ehemaligen Alpha Leasing GmbH aus Hamburg, jetzt: Albis HiTec Leasing AG, von der Anlagegesellschaft: So z.B. ein Anleger, der sich als atypisch stiller Gesellschaft 1995 mit einer Einmaleinlage von seinerzeit DM 10.000,00 beteiligt hatte und fristgemäß seinen auf 10 Jahre laufenden Beteiligungsvertrag ordnungsgemäß gekündigt und während der Laufzeit auch von seinem vertraglich eingeräumten Entnahmerecht Gebrauch gemacht hat ....

Aber gerade diese - gewinnunabhängigen - Entnahmen haben einen unangenehmen Nebeneffekt, da sie offensichtlich nicht (vollständig ) aus den tatsächlichen Gewinnen der Albis HiTec Leasing AG ausbezahlt wurden mit der Folge, dass diese aus der eigenen Einlage des Anlegers bezahlt worden sind - somit wurde das Einlagenkonto ständig verringert !

Die Gesellschaft teilte ihm das Auseinandersetzungsguthaben seines Gesellschaftsanteils mit EUR 2.465,60 mit.

Da der Anleger, neben den oben genannten Entnahmen, auch noch die zugesprochenen Verluste zur Steuererleichterung zugewiesen bekam, ist dieses eigentlich im Plus verbindliche Kapitalkonto mit nunmehr Minus EURO 2057,46 „berechnet“ worden. Mit anderen Worten muss der Anleger, obwohl er sich über die gesamte Vertragslaufzeit vertragstreu verhalten hat, jetzt noch über EURO 2.000,00 nachzahlen, damit die Kapitalanlage endgültig beendet werden kann. !

Die Albis HiTec Leasing AG unterbreitete dem Anleger aber noch ein Angebot, das ihn vor dieser Nachzahlung retten soll. Durch einen Übernahmevertrag soll die Kündigung als gegenstandslos erklärt und die stille Beteiligung an die Albis HiTec Leasing AG übertragen werden, die sie dann fortführen wird.

Wir halten diese Art von Angeboten für mehr als bedenklich, da die von der Albis HiTec Leasing AG aufgemachten Berechnungen ohne Übermittlung der entsprechenden Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden können.

Zudem könnten die Anleger mit Unterzeichnung dieser Vereinbarungen ihre Rechte, z.B. auf Schadenersatz, verlieren.

Die Albis HiTec Leasing AG ist eine 100 %ige Tochter der Albis Leasing AG, die wiederum 95 % an der Albis Finance AG (ehemals NordLeas AG) beteilt ist. Auch an dieser Gesellschaft konnten sich atypisch stille Gesellschafter mit Raten- und Einmaleinlagen beteiligen.

Diese Vorgänge zeigen aber auch augenscheinlich das Problem zahlreicher atypisch stiller Beteiligungen mit vereinbarten Entnahmen, da diese letztendlich meist eine Einlagerückzahlung darstellen und somit unvermindert das Einlagekonto schmälern.

Erzielt die Gesellschaft während der Vertragslaufzeit keine (tatsächlichen) Gewinne in entsprechender Höhe, müssen die Entnahmen oftmals zurückgezahlt werden.

Sollte der Anleger in den vorvertraglichen „Beratungsgesprächen“ allerdings auf diese Tatsache nicht aufgeklärt worden sein, stehen ihm nach der Rechtssprechung Schadenersatzansprüche zu.

Zudem wurden die Anleger in den vorvertraglichen Gesprächen zumeist nicht über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt.

Das Aufklärungsverschulden des Beraters müssen sich die Beteiligungsgesellschaften i.d.R. zurechnen lassen, so dass neben dem Anlageberater auch die Beteiligungsgesellschaft direkt als Anspruchsgegner zur Verfügung steht.

Wir verweisen hierzu auf unsere Berichterstattungen bezüglich weiterer atypisch stiller Beteiligungsgesellschaften wie z.B. der Deinböck AG, der Securenta AG / Göttinger Gruppe, der EURO-Gruppe, der Frankonia (jetzt: Deltoton AG), der Südwest Finanz Vermittlung-Gruppe („Südwest Renta“), der Analysis Finanz GmbH oder der Akura Kapital Management AG.

Anleger, denen ihre Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter über einen „Anlageberater“ vermittelt worden sind, sollten daher fachkundig prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Schadenersatz zustehen. In diesem Fall würde der Anleger seine vollständigen in der Vergangenheit geleisteten Einlagen zurück erhalten und müsste zudem keine weiteren Zahlungen mehr leisten

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht