Geschlossene  Fondsbeteiligungen nicht für Stiftungen geeignet

In der Regel bestehen klare Vorgaben für die Verwaltung eines Stiftungsvermögens: der Stiftungszweck muss nachhaltig erfüllt werden, das Grundstockvermögen ist daher oft ungeschmälert zu erhalten (Kapitalerhaltungsgrundsatz). Bei der entsprechenden Anlage des Stiftungsvermögens dürfen deshalb keine oder nur sehr  geringe Risiken eingegangen werden. ...

Diese Vorgaben hat wohl ein Mitarbeiter der beklagten Bank nicht eingehalten, denn das Kreditinstitut wurde zu Schadenersatz von annähernd EUR 1,5 Mio verurteilt !

Berater hat weitergehende Pflichten bei Stiftungen ...

Grundsätzlich haben Berater, insbesondere von Kreditinstituten, bei den Beratungsgesprächen mit der Stiftung dieselben Pflichten wie bei der Beratung eines Privatanlegers. Erschwerend kommt hier allerdings hinzu, dass der Berater von den oben genannten Richtlinien der Stiftung (Kapitalerhalt) grundsätzlich Kenntnis hat und daher auch grundsätzlich keine riskanten Anlagegeschäfte empfohlen werden dürfen.

Dabei spielt es nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auch keine Rolle, wenn der Stiftungsvorstand selbst über vertiefte wirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Auch in diesem Fall dürfen keine riskanten Anlagen empfohlen werden.

Alleine das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. musste sich in den letzten Jahren mehrfach mit Schadenersatzklagen von Stiftungen beschäftigen, da die empfohlenen Kapitalanlagen nicht für einen Kapitalerhalt geeignet waren. Auch in der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. vom 21.06.2017 ging es wie im Urteil vom 28.01.2015 um Empfehlungen der beratenden Banken zur Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. In beiden Fällen wurden die beratenden Banken zu Schadenersatz zugunsten der Stiftungen verpflichtet.

Immobilienfonds werden - wie jede Art von Fondsbeteiligung - als weitgehend risikolos verkauft, wobei häufig die Anleger nicht über die tatsächlichen Risiken, die immerhin bis zum Totalverlust führen können, aufgeklärt werden. Oftmals werden auch die Gefahren aus der Objektfinanzierung des Fonds übersehen, die ebenfalls zu einem Totalverlust oder einem erheblichen Wertverlust führen können.

Grundsätze können auf sämtliche Kapitalanlagen übertragen werden ...

Die Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt a.M. orientieren sich an den vom Bundesgerichtshof seit einigen Jahren aufgestellten Grundsätzen und sind deshalb auch auf sämtliche Kapitalanlagen, die Stiftungen empfohlen werden(wie z.B. vermeintlich sichere Lebensversicherungsverträge, Anleihen etc.) ohne weiteres übertragbar.

Sofern der Berater Kenntnis vom Kapitalerhaltungsgrundsatz der Stiftung haben, ist es im Verhältnis zu Privatanlegern einfacher, Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.

 Wir empfehlen deshalb Stiftungen, bei Verlusten mit Kapitalanlagen unbedingt die Stellungnahme eines spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

Patrick M. Zagni 

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht