Anleger sollen Ausschüttungen zurück zahlen

Desolat ist die Lage des KÖNIG & CIE. RENDITEFONDS 60 Produktentanker – Fonds II. Zwei Gesellschaften des Produkttankerfonds II (MT „King Eric“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und MT „King Edward“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG) sind offensichtlich in wirtschaftlicher Seenot ....

Das Schreiben der Treuhänderin König & Cie. vom Oktober 2010 enthält keine gute Nachrichten: Beiden Gesellschaften drohe eine Zahlungsunfähigkeit, die finanzierende Bank lehne eine Tilgungsaussetzung kategorisch ab. Deshalb sollen die Gesellschafter die Ausschüttungen wieder einzahlen, denn nur so lasse sich das Liquiditätsproblem bewältigen, so die Treuhänderin.

Nach Auffassung von ZAGNI Rechtsanwalt verdient das vorgeschlagene  „Betriebsfortführungskonzept“, welches zum wesentlichen Teil auf einer Wiedereinzahlung erhaltener Auszahlungen basiert, diesen Namen nicht. Es wird nicht dargelegt, wie die Fondsgeschäftsführung die Verteilung der Mittel plant oder woraus sich die Notwendigkeit der genannten Summe von EUR 3.921 Mio. ergibt. Aus diesen Gründen kann die freiwillige Wiedereinzahlung von erhaltenen Ausschüttungen von  ZAGNI Rechtsanwalt nicht empfohlen werden.

Solche Beteiligungen drohen nicht selten, finanziell Fässer ohne Boden zu werden. So wurde den Gesellschaftern inzwischen mitgeteilt, dass die mittelfristige Liquidität durch die von gutmütigen Kommanditisten wieder eingebrachten Ausschüttungen „nicht sichergestellt werden“ kann.

Diese Entwicklung stellt keine Ausnahme dar. Trotz der – immer noch bestehenden – steuerlichen Vorteile befinden sich zahlreiche Schiffsfonds in wirtschaftlicher Schieflage. Die rechtliche Prüfung eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Schiffsbeteiligung könnte für betroffenen Anleger durchaus sinnvoll sein.

Die Rechtsprechung zu geschlossenen Immobilienfonds ist nach Ansicht von ZAGNI Rechtsanwalt ohne weiteres auf Schiffsfonds übertragbar. Dabei bleibt ein zentraler Ansatzpunkt die mögliche Inanspruchnahme des Anlageberaters, welcher eine auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden  zugeschnittene Beratung schuldet. Weiterhin lässt sich die aktuelle kick-back-Rechtsprechung des BGH bei Verschweigen der erhaltenen Rückvergütungen auch auf Schiffsfonds anwenden.

Wenn im Prospekt falsche Angaben gemacht oder Risiken verschleiert oder verschwiegen werden, muss der Berater diese Angaben im Beratungsgespräch mit dem Kunden richtig stellen. Auch die sog. Prospektverantwortlichen haften aufgrund dieser sog. Prospekthaftung auf Schadenersatz.

Diese Personen haften somit auf Ersatz des gesamten Schadens, den der Anleger durch diese Investition erleidet.

Wenn Sie zu Ihrer Schiffsfondsbeteiligung noch keinen Rechtsrat durch einen spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt haben, empfehlen wir Ihnen dies. Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht