Bundesgerichtshof hat der bisherigen Praxis von Dr. Peters einen Riegel vorgeschoben.

In den letzten Jahren hat die Fondsgesellschaft Dr. Peters in nahezu sämtlichen von ihr selbst aufgelegten Schiffsfonds die eigenen Gesellschafter aufgefordert, die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zurückzuzahlen. Bei einer Zahlungsverweigerung wurde nicht davor zurück geschreckt, Klage einzureichen. Bislang konnten sich die Dr. Peters-Schiffsfonds ziemlich sicher sein, dass ihre Rückforderung von Ausschüttungen vor dem Landgericht Dortmund und in zweiter Instanz vor dem OLG Hamm bestätigt wurden. ...

Nach Ansicht dieser beiden Instanzen wurden die Ausschüttungen in der Vergangenheit nur als „Darlehen" gewährt mit der Folge, dass dieser "Kredit" jederzeit zurückgefordert werden könne.

Dieser Argumentation ist nun der Bundesgerichtshof (BGH) entgegengetreten. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Ausschüttungen können nicht ohne weiteres zurück gefordert werden ...

In den nahezu identischen Gesellschaftsverträgen der Dr. Peters-Schiffsfonds ist geregelt, dass die Gesellschaft unabhängig von einem ausgewiesenen Gewinn oder Verlust für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, in einem bestimmten Zeitraum nach Gründung des Fonds Beträge an die Gesellschafter ausschüttet, die auf ein „Darlehenskonto" gebucht werden. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtete, sollte „für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit" entfallen.

Nachdem die Beteiligungsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, beschlossen die Gesellschafterversammlungen im Rahmen eines sog. „Restrukturierungskonzepts" die Rückforderung der an die Kommanditisten ausgezahlten Beträge.

Der BGH hat nunmehr am 12.03.2013 zwei Berufungsurteile des OLG Hamm aufgehoben und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen. Alleine der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt nach Ansicht des BGH einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist, betrifft dies nur die so genannte Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren.

Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH allerdings keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

BGH-Urteile wirken über den Einzelfall hinaus ...

Damit ist die bisher nicht nachvollziehbare Rechtsprechung des LG Dortmund und des OLG Hamm endlich zu Fall gebracht worden. Diese beiden BGH-Entscheidungen können, da die Gesellschaftsverträge und die Vorgehensweise von Dr. Peters nahezu immer identisch sind, für sämtliche Dr. Peters-Schiffsfonds Auswirkungen haben !

Wir raten an: Wer die Ausschüttungen noch nicht zurück gezahlt hat, braucht dies auch nicht mehr zu tun. Gesellschafter, die bereits überwiesen haben, können mit Verweis auf die BGH-Entscheidungen ihr Geld zurück fordern !

Auch Gesellschafter anderer Schiffsfonds, die sich solchen Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sehen, sollten ihre Ansprüche fachkundig prüfen lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick Zagni, der bereits zahlreiche Dr. Peters-Anleger vertritt, rät Kommanditisten, die solchen Forderungen seitens Dr. Peters ausgesetzt sind, diese zu verweigern. Freiwillig bezahlte Beträge können zurück gefordert werden !


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht