Vermeintliche Ansprüche unbedingt fachkundig prüfen lassen

Wir hatten bereits  über die rigide Vorgehensweise von Dr. Peters gegen seine eigenen Kommanditisten berichtet. Darin werden die Anleger diverser Schiffsfonds aufgefordert, die in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen. Sollten sich die Anleger weigern, werden gerichtliche Schritte angedroht und teilweise auch umgesetzt. Die Kanzlei ZagniRechtsanwalt, die zahlreiche Anleger von Dr. Peters-Schiffsfonds außergerichtlich und gerichtlich vertrtt, empfiehlt, diesen Aufforderungen zumindest nicht vorbehaltlos und ohne nähere Prüfung nachzukommen. ...

Dr. Peters beruft sich darauf, dass sich die wirtschaftliche Lage seit 2008 verschlechtert habe, sämtliche Schiffsfonds aufgrund schrumpfender Einnahmen erheblichen Liquiditätsbedarf hätten und deshalb die Kommanditisten zur „Sanierung“ verpflichtet seien.

Diese Aussage ist in dieser Pauschalität nicht richtig.

Aufgrund der gesetzlichen Lage ist ein Kommanditist nach vollständiger Zahlung seiner Einlage nicht verpflichtet, wie auch immer bezeichnete „Nachschüsse“ zu leisten oder Sanierungsbemühungen seines Fonds nachzukommen. Dies ist sich wohl auch Dr. Peters bewusst, da er seine vermeintlichen Rückforderungsansprüche ganz anders begründet:

Dr. Peters behauptet in seinen Schreiben an die Gesellschafter, dass die in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen so genannte gewinnunabhängige Entnahmen seien, die zudem aufgrund einer nebulösen Klausel im Gesellschaftsvertrag „wie ein Darlehen behandelt“ werden.

Beide Aussagen sind schlichtweg falsch. Keiner der Gesellschafter hat jemals bewusst einen Darlehensvertrag mit seiner Fonds-KG geschlossen, mithin kann auch seitens Dr. Peters kein Darlehen gekündigt und zurückgefordert werden.

Auch die Aussage, dass es sich in der Vergangenheit um gewinnunabhängige Entnahmen handelt, ist zumindest größtenteils falsch. Maßgeblich sind hier die Jahre, in denen Ausschüttungen erfolgt sind. Anlegern wird dringend geraten, sich die Jahresabschlüsse/Geschäftsberichte dieser entsprechenden Jahre anzuschauen.

Wir haben in den von uns vertretenen Fällen bei dieser Prüfung festgestellt, dass in den entsprechenden Jahren stetig ein Gewinn ausgewiesen worden ist, mithin die Ausschüttungen auch vom Gewinn gedeckt waren. Aus diesem Grund konnten die Ausschüttungen auch nicht gewinnunabhängig gewesen sein mit der Folge, dass keine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Wir haben deshalb allen unseren Mandanten angeraten, die Rückzahlungen nicht zu leisten. Sie sollten den konkreten Sachverhalt erst prüfen lassen und auf keinen Fall vorbehaltslos zahlen. Lassen sie sich weder von den Drohungen einschüchtern oder von vermeintlichen fachkundigen Ratschlägen wie von „ZSH GmbH Finanzdienstleistungen“ überreden.

Letztere schreibt die Anleger im Auftrag von Dr. Peters an  und fordert diese auf, „…. sich schnellstmöglich zur Rückzahlung zu entscheiden“. Man sollte dabei nicht übersehen, daß gerade ZSH seinerzeit zahlreiche Schiffsbeteiligungen von Dr. Peters vermittelt hat.

Abschließend weisen wir auch darauf hin, dass es entgegen der Aussage von Dr. Peters es auch zahlreiche Urteile gibt, die den Rückzahlungsanspruch der KG verneint hat, mithin die Klagen von Dr. Peters abgewiesen wurden.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer Rechtslage stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
für Bank- und Kapitalmarktrecht