Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt entsprechende Vertragsklauseln für unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die bisherige Praxis zahlreicher Bausparkassen, bei Nutzung des Bauspardarlehens eine zusätzliche Gebühr vom Bausparer zu verlangen, einen Riegel vorgeschoben. Nach dem Grundsatzurteil vom 08.11.2016 (AZ: XI ZR 552/15) sind nach Ansicht des BGH entsprechende Vertragsklauseln unzulässig, da diese Darlehensgebühren alleine dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen – und somit deren Eigeninteresse – dienten und deshalb nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. ...