Kreditinstitute haben vor allem in den Jahren 2002 bis 2010 massenhaft fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen verwendet. Nach der bisher geltenden Rechtslage können solche Verträge dann noch Jahre später widerrufen werden.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll damit demnächst Schluss sein. Das Bundeskabinett beschloss eine entsprechende Regelung, wonach nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Verbraucher nur noch drei Monate Zeit haben, sich zu überlegen, ob sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen.

Regelung soll auch für Altverträge gelten …

Um so ärgerlicher ist vor allem, dass das neue Gesetz auch für so genannte Altverträge gelten soll. Dies sind Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden. Begründet wird dies seitens der Regierung mit einem „angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit und dem Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern“.

Worin hier das Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern liegen soll, bleibt schleierhaft. Jedenfalls hat sich hier mal wieder eine stark vertretene Interessengruppe durchgesetzt und das „Interesse der Kreditwirtschaft“ durchgesetzt.

Mit diesem neuen Gesetz soll eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Interessant ist hierbei, dass diese EU-Richtlinie eine solche zeitliche Begrenzung überhaupt nicht fordert und vor allem auch eine rückwirkende Wirkung auf Altverträge überhaupt nicht vorsieht !

Gerade dieser Unterschied zur EU-Richtlinie zeigt deutlich, wie sich hier Lobbyisten der Kreditwirtschaft in Berlin durchgesetzt haben.

Verbraucher sollten sich schnell entscheiden …

Sofern dieses Gesetz wie vom Kabinett beschlossen umgesetzt wird, sollten sich sämtliche Verbraucher schnell entscheiden. Voraussichtlich wird der 21.06.2016 der letzte mögliche Tag für einen Widerruf fehlerhafter Altverträge sein.

Wir raten deshalb betroffenen Verbrauchern, die ab 2002 einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, ihre Widerrufsbelehrungen zeitnah auf deren Fehlerhaftigkeit fachkundig prüfen zu lassen.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht