Ursprünglich hat der Kläger im Juni 2008 mit der Volksbank Rems eG zur Immobilienfinanzierung einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung lautete wie folgt:

„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

-die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden. Zu Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.02.2015 hat der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen. Die Immobilie wurde im Laufe des Jahres 2015 verkauft und das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von über EUR 68.000,00 abgelöst. Die Zahlung dieser Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte seitens des Klägers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung.

Die Rechtsnachfolgerin der Volksbank Rems eG, die Volksbank Stuttgart eG, weigerte sich in der Folgezeit, die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen, so dass sich der Kläger gezwungen sah, Klage zu erheben. Das Landgericht Stuttgart gab dem klagenden Verbraucher nunmehr in vollem Umfang Recht.

Die Widerrufsbelehrung entsprach unzweifelhaft nicht dem damals gültigen Muster, so dass sich das Kreditinstitut nicht auf einen Vertrauensschutz berufen kann.

Die verwendete Widerrufsbelehrung war aber darüber hinaus fehlerhaft, weil sie nicht korrekt über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hat. Die o.g. Formulierung der Bank legt das unrichtige Verständnis nahe, die Widerrufsfrist beginne bereits mit der Übersendung des Vertragsantrags der Bank, was aber gerade nicht korrekt ist. Es wird dadurch der falsche Eindruck erweckt, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.

Damit ist das LG Stuttgart der Argumentation des Klägers in vollem Umfang gefolgt (ebenso BGH, Urteil vom 21.02.2017, AZ: XI ZR 381/16).

Die üblichen weiteren Einwendungen von Kreditinstituten, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich oder verwirkt, hat das LG Stuttgart in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung überzeugend abgelehnt. Damit wurde dem Kläger die bei Ablösung bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in vollem Umfang zugesprochen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht