Widerrechtliche Kündigungen von Bausparverträgen

Bausparer sollten sich wehren

Die deutschen Bausparkassen haben nach verschiedenen Medienberichten seit 2013 über 120.000 Bausparverträge einseitig gekündigt, um die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen zu müssen. Nach unserer Auffassung dürften diese Kündigungen in zahlreichen Fällen rechtswidrig sein. Betroffene Verbraucher sollten sich daher gegen das Verhalten der Bausparkassen wehren. Wer sich nicht wehrt, verliert nicht nur den Anspruch auf die Verzinsung seines Guthabens, sondern auch und vor allem die Option auf das Bauspardarlehen, die sich in der Zukunft als sehr wertvoll erweisen könnte. ...

Den Bausparkassen sind die aus heutiger Sicht hohen Zinsen ein Dorn im Auge, die die Bausparkassen auf die angesparten Guthaben der Kunden zahlen müssen. Dieser Belastung wollen sich u.a. die Wüstenrot Bausparkasse AG, die Schwäbisch Hall AG, die BHW Bausparkasse AG sowie diverse Landesbausparkassen (LBS Bayern, LBS West, LBS Nord, LBS Baden-Württemberg u.a.) durch die massenhaften Kündigungen alter Bausparverträge entledigen. Sollten sie damit Erfolg haben, dürften weitere Bausparkassen nachziehen.

Kündigungsgründe nicht nachvollziehbar ...

Als Begründung für die Kündigungen wird regelmäßig auf ein gesetzliches Kündigungsrecht für Darlehen nach dem Ablauf von zehn Jahren verwiesen. Damit ist aus unserer Sicht aber keine einzige Kündigung eines Bausparvertrages zu rechtfertigen. Denn der eigentliche Kern jedes Bausparvertrages ist der Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen, der in der Regel ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde. Der Bundesgerichtshof sprach dazu in einem Urteil vom 07.12.2010 (AZ: XI ZR 3/10) zutreffend davon, dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten.

Für diese Option zahlte der Bausparer in doppelter Weise. Zunächst mit der Abschlussgebühr von regelmäßig 1 % der Bausparsumme und weiter mit einer Verzinsung seines angesparten Guthabens zu einem Zinssatz, der bei Abschluss deutlich unter den Zinssätzen für Tages- oder Festgelder lag. „Es ist skandalös, wenn sich eine Bausparkasse heute einer Verpflichtung gegenüber dem Kunden entziehen will, für die der bereits viel gezahlt hat“, kommentiert Rechtsanwalt Patrick M. Zagni diese Situation.

Selbstverständlich haben sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Bausparverträge gewandelt. Aber diese Möglichkeit war immer bekannt und lag der Abrede der Vertragsparteien daher von Anfang an zugrunde. Gegenwärtig ist es für die Bausparer nicht attraktiv, Bauspardarlehen zu Zinssätzen abzurufen, wie sie vor 10 oder mehr Jahren vereinbart wurden. Die aktuellen Marktzinsen liegen weit tiefer. Das wird aber nicht für immer so bleiben und zukünftig kann der Anspruch auf das Bauspardarlehen damit wieder an Wert gewinnen. Es ist daher eine richtige Entscheidung, das Bauspardarlehen gegenwärtig nicht abzurufen, sondern sich diese Option für einen späteren Zeitpunkt offen zu halten.

Die Kündigungen der Bausparkassen sollen diese Optionen vernichten, obwohl sie meist ohne zeitliche Beschränkung vereinbart und durch den Kunden bereits vollständig bezahlt wurden. Das sollten die Kunden nicht klaglos und ohne eine Prüfung ihrer Rechte hinnehmen. In vielen Fällen dürften die Kündigungen der Bausparkassen rechtswidrig und damit unwirksam sein. Darauf muss sich der Kunde aber in jedem Einzelfall berufen.

Wir empfehlen daher, die Kündigung eines Bausparvertrages durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit einschlägigen Kenntnissen fachkundig überprüfen zu lassen.

Erste Klage eingereicht ...

Für unsere Mandanten haben wir erste Klagen gegen die Kündigungen bei diversen Gerichten eingereicht.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht