Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Leider denken immer noch die wenigsten Menschen daran, wenn sie aufgrund des Alters oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage sind, die alltäglichen Geschäfte alleine durchzuführen. Auch jüngere Menschen können hier beispielsweise nach einem Unfall betroffen sein. Wer soll entscheiden, wenn man dies alles selbst nicht mehr kann ?

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist aber nicht so !

Trifft man keine (eigene) Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.

Zweck einer Vorsorgevollmacht

Aus den genannten Gründen sollte eine Vorsorgevollmacht nicht „auf die lange Bank geschoben“ werden. Insbesondere dient die Vorsorgevollmacht als zentrales Instrument zur Vermeidung staatlicher Betreuung, da es der Vollmachtgeber selbst in der Hand hat, wen er als seinen Betreuer im Fall der Fälle einsetzen will.

Denn nach dem Gesetz (§ 1896 Abs. 2 BGB) ist eine Betreuung nicht erforderlich und darf auch nicht angeordnet werden, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z.B. nur für die Gesundheitssorge oder nur für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf sämtliche Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (so genannte Generalvollmacht). Dem Bevollmächtigten können hierbei u.a. folgende Angelegenheiten übertragen werden:

Es sollte auch immer mit aufgenommen werden, ob die Vollmacht über den Tod hinaus Geltung haben soll oder nicht. Ebenfalls sollte der Vollmachtgeber sich Gedanken darüber machen, ob er eine Ersatzperson für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt, benennen will.

Formalien einer Vorsorgevollmacht

Grundsätzlich verlangt das Gesetz für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht keine besondere Form. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird – ausreichend ist die Unterzeichnung einer maschinenschriftlichen Erklärung.

Soll die Vorsorgevollmacht auch die Entscheidungsbefugnis des Bevollmächtigten in ärztliche Eingriffe umfassen, so bedarf die Vollmacht der Schriftform und der ausdrücklichen Benennung dieser Maßnahmen !

Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.

Seit 2003 besteht die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen.

Die Betreuungsverfügung

Das Betreuungsrecht eröffnet dem Betreuten die Möglichkeit, in einem gewissen Maße auf die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses Einfluss zu nehmen. Dies betrifft sowohl Wünsche zur Person des Betreuers als auch hinsichtlich der Durchführung der Betreuung.

Mittels einer Betreuungsverfügung, die in der Regel meist mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert wird, kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die sodann vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Somit kann der Vollmachtgeber sicher stellen, dass eine bestimmte, ihm naheliegende Person zum Betreuer bestellt wird und nicht ein fremder Dritter.

Die Patientenverfügung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nahe Angehörige (beispielsweise der Ehepartner oder die Kinder) befugt sein sollen, die notwendigen medizinischen Entscheidungen zu treffen. Dies ist falsch !

Erst mit einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man im Fall der Fälle ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann.

Das Gesetz (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung eines Einwilligungsfähigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Maßnahmen einwilligt oder sie untersagt.

Adressat dieser Erklärung ist allerdings nicht der Arzt, sondern der Betreuer oder Bevollmächtigte, der dafür zu sorgen hat, dass der Patientenverfügung auch Geltung verschafft wird. Der Vollmachtgeber sollte sich deshalb bei der Auswahl dieser Person auch immer darüber im Klaren sein, dass dieser im bestimmten Fall über Leben und Tod entscheiden muss !

Eine Patientenverfügung muss präzise und zweifelsfrei formuliert sein und erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden oder sich dagegen entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen wie beispielsweise „in Würde sterben zu wollen“ oder „ein qualvolles Leiden vermeiden zu wollen“ sind ungeeignet, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu verwirklichen.

Das Gesetz schreibt zur Wirksamkeit einer Patientenverfügung die Schriftform vor. Der Text der Patientenverfügung muss dabei nicht unbedingt handschriftlich erstellt werden, ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Die Patientenverfügung muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Die Patientenverfügung muss im Ernstfall schnell gefunden werden, um sicher zu stellen, dass die Behandlungswünsche von den Ärzten auch beachtet werden. Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden.

Wir beraten Sie eingehendst hinsichtlich des Inhalts und der Wirksamkeit solch wichtiger Dokumente sowie in sämtlichen Fragen des Erbrechts (www.erbschaft-regeln.de).

Patrick M. Zagni


Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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31.03.2020
Patrick Zagni
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