Ergänzungen für das Testament

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser gezielt Vermögensteile, einzelne Gegenstände, Rechte u.a. an eine Person übertragen, was nicht nur steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.
Der Erblasser kann grundsätzlich durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einer Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (sogenanntes Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB).

Der bedachte Dritte kann aber auch gleichzeitig (Mit-)Erbe sein.


Was ist ein Vermächtnis ?

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass, er wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zu den bedachten Erben, die bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) rechtlich gesehen Rechtsnachfolger werden, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den / die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Die Zuwendung des Erblassers muss demnach durch den / die Erben vollzogen werden. Sollte der Erbe sich hierzu weigern, muss der Vermächtnisnehmer also selbst aktiv werden (z.B. Klage auf Herausgabe erheben).


Vorteile von Vermächtnissen:

Interessant ist das Vermächtnis deshalb, da es vorteilhafte Alternativen in der Nachlassplanung schafft, ohne dass der Erblasser Nachteile befürchten muss.
Der zugewandte Gegenstand kann sofort nach dem Erbfall verlangt werden, es muß nicht erst das zeitaufwändige Erbscheinsverfahren oder gar die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgewartet werden.
Zudem haftet der Vermächtnisnehmer nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Interessant ist auch die Konstellation beim so genannten Ehegattentestament (Berliner Testament), in dem der Erstversterbende oftmals aus steuerlichen Gründen den gesamten Nachlass den gemeinsamen Kindern vererbt, dem überlebenden Ehegatten dafür ein Vermächtnis gegen die Erben einräumt (z.B. lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauchsrecht an der gemeinsamen Wohnung).


Arten von Vermächtnissen:

Insoweit gibt es einige besondere Formen von Vermächtnissen:

  • Das sog. Ersatzvermächtnis: Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt oder sonst danach wegfällt, kann der Erblasser eine andere Person als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen (§ 2190 BGB);
  • Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines zu bestimmenden Ereignisses von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können (z.B. Geldgeschenk nach erfolgreichen Schulabschluss);
  • Beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört; allerdings darf ein Verschaffungsvermächtnis wegen § 2169 BGB nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte;
  • Beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-) Erben zugewandt. Die Besonderheit ist hier, dass der Erbe den zugewandten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil erhält, somit gegenüber den anderen Miterben begünstigt wird;
  • Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwenden will und dabei deutlich macht, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB (wenn der Erblasser sein Vermögen dem Bedachten zuwendet, ist danach die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen) nicht gelten soll.

Was tun bei überschuldetem Vermächtnis ?

Zwar muss ein Vermächtnisnehmer nicht für Schulden des Erblassers aufkommen, jedoch kann z.B. eine Immobilie noch an ein Darlehen gebunden sein. Dabei müsste dann der Begünstigte das Darlehen weiter bedienen und die monatlichen Raten bezahlen.
Allerdings kann ein Vermächtnisnehmer auch eine überschuldete Hinterlassenschaft ausschlagen. Hierbei muss dieser sich nicht an bestimmte Fristen halten im Gegensatz zu einem Erbe, der das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen muss.

Dies ist nur ein kleiner Umriss der zahlreichen Möglichkeiten, die die Anordnung eines Vermächtnisses - in welcher Form auch immer - eröffnet. Es stellt ein flexibles Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung dar, mit dem man zusätzlich steuerliche Vorteile erzielen kann.
Der Erblasser sollte sich die Möglichkeiten fachkundig erläutern lassen, damit das gewünschte Ziel am besten umgesetzt werden kann. Für eine umfangreiche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Nähere Details finden Sie auch unter www.erbschaft-regeln.de



Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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06.04.2023
Patrick Zagni
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