Vermächtnisse – sinnvolle Ergänzungen für das Testament

Ergänzungen für das Testament

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser gezielt Vermögensteile, einzelne Gegenstände, Rechte u.a. an eine Person übertragen, was nicht nur steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.

Aktuelle News
06.04.2023
Patrick Zagni

 

Ergänzungen für das Testament

Mit der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser gezielt Vermögensteile, einzelne Gegenstände, Rechte u.a. an eine Person übertragen, was nicht nur steuerliche Vorteile mit sich bringen kann.
Der Erblasser kann grundsätzlich durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) einer Person einen bestimmten Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (sogenanntes Vermächtnis, vgl. § 1939 BGB).

Der bedachte Dritte kann aber auch gleichzeitig (Mit-)Erbe sein.


Was ist ein Vermächtnis ?

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass, er wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Im Gegensatz zu den bedachten Erben, die bereits mit dem Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) rechtlich gesehen Rechtsnachfolger werden, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den / die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.
Die Zuwendung des Erblassers muss demnach durch den / die Erben vollzogen werden. Sollte der Erbe sich hierzu weigern, muss der Vermächtnisnehmer also selbst aktiv werden (z.B. Klage auf Herausgabe erheben).


Vorteile von Vermächtnissen:

Interessant ist das Vermächtnis deshalb, da es vorteilhafte Alternativen in der Nachlassplanung schafft, ohne dass der Erblasser Nachteile befürchten muss.
Der zugewandte Gegenstand kann sofort nach dem Erbfall verlangt werden, es muß nicht erst das zeitaufwändige Erbscheinsverfahren oder gar die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgewartet werden.
Zudem haftet der Vermächtnisnehmer nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Interessant ist auch die Konstellation beim so genannten Ehegattentestament (Berliner Testament), in dem der Erstversterbende oftmals aus steuerlichen Gründen den gesamten Nachlass den gemeinsamen Kindern vererbt, dem überlebenden Ehegatten dafür ein Vermächtnis gegen die Erben einräumt (z.B. lebenslanges Wohnrecht, Nießbrauchsrecht an der gemeinsamen Wohnung).


Arten von Vermächtnissen:

Insoweit gibt es einige besondere Formen von Vermächtnissen:

Was tun bei überschuldetem Vermächtnis ?

Zwar muss ein Vermächtnisnehmer nicht für Schulden des Erblassers aufkommen, jedoch kann z.B. eine Immobilie noch an ein Darlehen gebunden sein. Dabei müsste dann der Begünstigte das Darlehen weiter bedienen und die monatlichen Raten bezahlen.
Allerdings kann ein Vermächtnisnehmer auch eine überschuldete Hinterlassenschaft ausschlagen. Hierbei muss dieser sich nicht an bestimmte Fristen halten im Gegensatz zu einem Erbe, der das Erbe innerhalb von 6 Wochen ausschlagen muss.

Dies ist nur ein kleiner Umriss der zahlreichen Möglichkeiten, die die Anordnung eines Vermächtnisses - in welcher Form auch immer - eröffnet. Es stellt ein flexibles Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung dar, mit dem man zusätzlich steuerliche Vorteile erzielen kann.
Der Erblasser sollte sich die Möglichkeiten fachkundig erläutern lassen, damit das gewünschte Ziel am besten umgesetzt werden kann. Für eine umfangreiche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Nähere Details finden Sie auch unter www.erbschaft-regeln.de



Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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