Prämiensparverträge von Sparkassen: Zinsklauseln oftmals rechtswidrig

Prämiensparverträge von Sparkassen: Zinsklauseln oftmals rechtswidrig

Aufgrund einer unzulässigen Zinsklausel in zahlreichen Prämiensparverträgen können Kunden teilweise mehrere tausend Euro nachfordern.

Wegen der anhaltend niedrigen Zinsphase haben im gesamten Bundesgebiet zahlreiche Sparkassen lukrative Sparverträge gekündigt, um die vertraglich vereinbarten Zinsen nicht mehr zahlen zu müssen. Bei den umstrittenen Prämiensparverträgen, die meist zwischen 1990 und 2005 abgeschlossen worden sind, erhalten Kunden neben dem Grundzins auf die insgesamt angesparte Summe eine Prämie bzw. einen Bonus auf die jeweils in einem Jahr eingezahlten Summe. Diese Prämie steigt selbstverständlich im Zeitverlauf, je nachdem wie viel und wie lange der Sparer einbezahlt hat.

Aufgrund der niedrigen Zinsen in der Euro-Zone machen die Sparkassen mit diesen Verträgen in der Regel Verluste. Ähnlich hatte bereits auch die Sparkasse Ulm argumentiert, die vor einigen Jahren tausende Kunden aus attraktiven, noch laufenden „Scala“-Sparverträgen drängte und damit bundesweit für Aufsehen sorgte.
Erst das Oberlandesgericht Stuttgart stellte letztendlich fest, dass die Sparkasse Ulm diese Verträge grundsätzlich nicht kündigen darf.

Kündigungen auf dem Prüfstand ...

Ob die Kündigungen der Prämiensparverträge wirksam sind, wird von den Gerichten bislang unterschiedlich gesehen. Jedenfalls stellen niedrige Zinsen nach herrschender Meinung keinen ausreichender sachlichen Grund dar, den die Sparkassen zur Begründung von Kündigungen heranziehen könnten.

Falsche Zinsberechnungen ?

Auch wenn sich der Kunde bereits mit der Kündigung seines Prämiensparvertrages abgefunden haben sollte, kann er in zahlreichen Fällen auf eine erhebliche Nachzahlung der von seiner Kasse berechneten Zinsen hoffen und diese auch verlangen. Hintergrund ist vor allem, dass zahlreiche Prämiensparverträge rechtswidrige Klauseln zur Zinsanpassung aufweisen mit der Folge, dass Kunden mit solchen Verträgen eine Nachberechnung und gegebenenfalls eine erhebliche Nachzahlung von Zinsen von ihrer Sparkasse fordern können.

Denn die betroffenen Sparverträge beinhalten eine so genannte intransparente Zinsänderungsklausel zugunsten der Banken, was auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zulässig und somit nicht erlaubt ist. Diese fehlerhaften Vertragsklauseln ermöglichen es dem Kreditinstitut, den Grundzins einseitig zu verändern – und zwar nach eigenem Ermessen, ohne dass die Anpassung für Kunden nachvollziehbar ist.

Was können betroffene Verbraucher tun ?

Wenn Sie einen alten Prämiensparvertrag (Grundzins zzgl. Prämie oder Bonus) haben, auch wenn dieser bereits gekündigt und ausbezahlt wurde, sollten Sie sich Ihren Vertrag genau ansehen. Enthält er eine Klausel, die der Bank eine einfache Zinsänderung ermöglicht oder enthält er gar keine Vereinbarung hierzu, könnte dies ein Hinweis auf die oben angesprochene unzulässige Klausel sein. In diesem Fall sollten Sie erst einmal die Bank auffordern, die Zinsberechnung darzulegen und gegebenenfalls eine Neuabrechnung durchzuführen. Sollte sich die Bank hierzu weigern oder Sie weiter den Verdacht haben, zu wenig Zinsen berechnet zu bekommen, sollten Sie fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

Um welche Verträge geht es ?

Bei den betroffenen Verträgen handelt es sich um Prämiensparverträge (oder Riester-Banksparpläne), die unter dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“, „S-Vorsorge Plus“, „Vorsorgeplan“, „Scala“ oder als einfaches Sparbuch mit Aufkleber und extra Zinsvereinbarung vertrieben worden sind. Nach bisherigen Erkenntnissen betrifft es neben der Sparkasse Ulm Sparverträge der Sparkasse Mittelsachsen, der Sparkasse Mansfeld-Südharz, der Sparkasse Märkisch-Oderland, der Sparkasse Vogtland, der Sparkasse Zwickau oder der Erzgebirgssparkasse.

Unterlassungserklärungen zu solchen Vertragsklauseln gaben auf Betreiben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Sparkasse Frankfurt oder die Sparkasse Lörrach-Rheinfeld ab.

Für eine erste Vorprüfung Ihrer etwaigen Ansprüche stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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16.04.2019
Patrick Zagni
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