Pauschalreisen: Gutscheine bleiben freiwillig

Trotz klarer Rechtslage verweigern Reiseanbieter die Erstattungen

Wegen der Corona-Krise konnten zahlreiche Verbraucher ihre bereits gebuchte Pauschalreise nicht antreten. Trotz klarer Rechtslage hatten die Veranstalter die Rückerstattung des Reisepreises verweigert und statt dessen Gutscheine angeboten.


Die Bundesregierung erwog bis vor kurzem eine obligatorische (zwangsweise) Gutscheinlösung, um die Liquidität der Reisebranche zu sichern.


Gutscheine bleiben freiwillig …


Auch aufgrund einer strikten Ablehnung dieser Lösung aus Brüssel stimmte der Deutsche Bundestag am 02.07.2020 für ein entsprechendes Gesetz, wonach Verbraucher angebotene Gutscheine nicht annehmen und sich das Geld erstatten lassen können.


Kurz: der von den Reiseanbietern angebotene Gutschein bleibt freiwillig. !


Die verabschiedete Regelung ist aus Verbrauchersicht fair, denn die Gutscheine sind und bleiben freiwillig und insolvenzabgesichert. Eine schnellere Klärung der Rechtslage hätte den Verbrauchern jedoch viel Verwirrung erspart, denn Reiseanbieter haben sich zu lange auf eine Einführung von Zwangsgutscheinen berufen und Erstattungen zurückgehalten. Diese Lösung wäre ausschließlich und einseitig auf Kosten der Verbraucher gegangen.“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni


Erstattungen verlangen …


Das nunmehr im Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz schafft endgültig Rechtssicherheit. Trotzdem bleiben viele Verbraucher weiter auf den Kosten sitzen. Laut Deutschem Reiseverband wurden alleine Flugtickets im Wert von rd. 4 Mrd. EUR noch nicht erstattet !


Dies ist nicht akzeptabel. Sofern Sie keinen Gutschein wollen, raten wir an, sich bei weiterer Weigerung durch den Reiseanbieter anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Mit allen Tricks werden Rückzahlungen verweigert …


Fast alle Airlines und zahlreiche Reiseveranstalter verwehren Kunden das Recht auf Rückerstattung. Sie arbeiten teilweise mit Tricks und irreführenden Informationen:


• Sie suggerieren ihren Kunden, sie könnten umbuchen oder einen Gutschein verlangen.

• Sie verlangen unrechtmäßige Stornogebühren.

• Sie weisen auf das Recht auf Rückerstattung so kompliziert und versteckt wie möglich hin.


Wenn sich also Ihr Reiseanbieter weiterhin weigern sollte, trotz der nunmehr klaren Rechtslage die Anzahlung oder den kompletten Reisepreis zu erstatten, raten wir dringend an, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


Für eine erste Vorprüfung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni


Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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06.07.2020
Patrick Zagni
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