OLG Karlsruhe: Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse

OLG Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.

In seiner Entscheidung vom 08.11.2016 (AZ: 17 U 185/15) hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen habe. ...

Damit schloss sich das OLG Karlsruhe der Ansichten des OLG Stuttgart und des OLG Bamberg an, die die Kündgungen der Bausparkassen eben falls für unwirksam erklärt haben.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von DM 23.000,00 abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Bauspardarlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 % p.a. verzinst.

In 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wehrten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollten. Bereits die erste Instanz (LG Karlsruhe) hatte den Klägern Recht gegeben, das OLG Karlsruhe hat die Berufung der Bausparkasse zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe steht anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme der Bausparkasse im vorliegenden Fall ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen aber erst dann, wenn die Bausparsumme erreicht sei, und nicht bereits, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Eine entsprechende Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäfts abzulehnen. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos, sie könne ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, so besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansichten des OLG Stuttgart (Urteile vom 30.03.2016 und vom 04.05.2016) sowie des OLG Bamberg (Urteil vom 10.08.2016) angeschlossen.

Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständiger angesparter Bausparsumme von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen ebenfalls vorliegen, raten wir dringend an, gegen die Kündigung des Bausparvertrages vorzugehen. Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Die Kanzlei ZAGNI Rechtsanwalt vertritt bereits seit Jahren Bausparer im gesamten Bundesgebiet sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht