MS „Santa-R Schiffe“: geschädigte Anleger werden noch einmal zur Kasse gebeten

Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen aus der Vergangenheit zurück

Anfang 2018 wurden sämtliche Gesellschafter, die sich an der MS „SANTA-R Schiffe“ mbH & Co. KG beteiligt haben, vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Dieser fordert von den Gesellschaftern unter Fristsetzung die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen, die die Gesellschaft in den Jahren 2003 bis 2008 an sie ausbezahlt hat, zurück. ...

Begründet wird dies damit, dass es sich hierbei um so genannte gewinnunabhängige Ausschüttungen gehandelt haben soll, die das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters unter seine Kommanditein-lage herabgemindert hat.

Auch ursprüngliche Einlage wohl verloren ....

Dies ist für die Anleger deshalb besonders tragisch, da sie bereits durch die Insolvenz der Fondsgesellschaft einen Großteil ihres Geldes verloren haben. Nunmehr sollen die Geschädigten doppelt zur Kasse gebeten werden, indem ihnen das „Trostpflaster“ der erhaltenen Ausschüttungen auch noch weggenommen werden soll.

Erstaunlich ist auch, dass das vorläufige Insolvenzverfahren bereits Ende 2013, das endgültige Insolvenzverfahren bereits am 07.05.2014 eröffnet worden ist (Amtsgericht Niebüll, AZ: 5 IN 104/13).

Die angeblichen Zahlungsansprüche werden mit gesellschaftsrechtlichen Haftungsansprüchen begründet (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB), ohne dass der Insolvenzverwalter bislang nachgewiesen hat, ob die geforderten Ausschüttungen überhaupt notwendig sind, um die Verluste der Gesellschaft auszugleichen. Auch der Stand der einzelnen Kapitalkonten wurde bislang nicht belegt.

Ansprüche sollten fachkundig geprüft werden ...

Aus den genannten Gründen sollten die Anleger nicht einfach zahlen, sondern von einem fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Ansprüche überhaupt begründet sind. Dabei spielen diverse Gegebenheiten eine Rolle, unter anderem müssen die Bilanzen und Jahresabschlüsse eingehend geprüft werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierbei hohe Hürden für eine Rückforderung von Ausschüttungen gesetzt, denn nicht jede Ausschüttung ist im Falle der Insolvenz der Gesellschaft rückforderbar. Dies gilt auch für so genannte „gewinnunabhängige Ausschüttungen“.

Zudem könnte die Forderung des Insolvenzverwalters verjährt sein, da der Anspruch bereits vor Jahren entstanden ist.

Die ausschließlich auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei ZAGNI vertritt bereits mehrere Anleger der MS „SANTA-R Schiffe“ und hat sich bereits in die entsprechenden Unterlagen eingearbeitet.

Für ein erstes Vorgespräch stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht