17,4 % Vertriebsprovision, bezogen auf das Eigenkapital. Bereits die ungewöhnliche Höhe der Vertriebsprovision weckt Zweifel an der wirtschaftlichen Plausibilität des Anlagekonzepts. Der Berater muss über die Vertriebsprovision und deren Höhe aufklären.

65 % Anteil Fremdfinanzierung. Unter Einbeziehung der hohen Kosten der Vertriebsprovision hätte der Berater darlegen müssen, wie bei der sehr hohen Fremdfinanzierungsrate und den dadurch verursachten Zinsenblock auf Dauer Gewinne erwirtschaftet werden können, was wir bezweifeln. Zudem führt der Wegfall der Anschlussfinanzierung zum Totalverlust, da die Finanzierung nur für einen kleinen Teilabschnitt der Fondslaufzeit gesichert war.

Kein Chartermarkt. Im Fondsprospekt werden Zuwächse von 9,1 % am Markt für Containerschiffe dargestellt. Der Berater hätte deutlich machen müssen, dass es sich bei der MS „Manhatten", die mit 67,5 % den Großteil der Investitionssumme ausmacht, um eine neu Schiffsklasse handelte, für die noch kein repräsentativer Charterratenmarkt ausprägt war. Die Steigerungszahlen für die Erträge sind also reine Spekulation.

Ausschüttungsrisiko. Der Berater muss erklären, dass gezahlte Ausschüttungen bei den hohen Anfangskosten in keinem Fall einen „Gewinn" darstellen, sondern aus dem Kommanditkapitals des Anlegers zurückgezahlt werden. Dieses mindert sofort zu Beginn die Investitionssumme und damit die Ertragschancen des Fonds. Zudem ergibt sich hinsichtlich der Ausschüttungen in diesem Fall ein hohes Rückzahlungsrisiko.

Charterrisiko. Der Berater hätte darauf hinweisen müssen, dass angesichts von 16 Jahren Fondslaufzeit nur eine feste Anfangsvermietung – und damit relativ sichere Einnahmen – für fünf bzw. sechs Jahre gewährleistet waren (vgl. Seite 6 des Prospekts). Es bestand demnach ein erhebliches Anschlusscharterrisiko.

Irreführung zur Nachschusspflicht. Im Prospekt wird behauptet, dass keine Nachschusspflicht besteht (vgl. Seite 8). Diese Begrenzung der Nachschusspflicht nach deutschem Recht ist für international fahrende Schiffe, die internationalen Rechtsordnungen unterliegen, nicht bindend. Bei einem Rechtsstreit unter internationalem Recht kann es passieren, dass die deutsche Begrenzung der Kommanditistenhaftung nicht anerkannt wird und die Anleger mit dem Privatvermögen haften.

Ungewisser Veräußerungserlös. Auf Seite 7 des Prospekts wird der Eindruck erweckt, es gäbe 83 % Erlös aus der Veräußerung. Der Berater hätte darüber aufklären müssen, dass es keinerlei Markterfahrung gibt, die bestätigt, dass nach 16 Jahren Laufzeit die betroffenen Schiffe für 83 % des Anschaffungspreises verkauft werden können und die Zahl reine Spekulation ist. Ist der Erlös deutlich niedriger, kann die Kapitalrückzahlung komplett entfallen.

Irreführende Ergebnisprognose. Seite 14 des Prospekts liefert eine Ergebnisprognose in Form einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die Prognose, wonach sich das Investment rechnen soll, wird für einen Anleger mit dem absoluten Spitzensteuersatz von 42 % bzw. 45 % ohne Kirchensteuerpflicht erstellt. Gehören Sie dazu ? Wenn nein, passt die Anlage nicht zu Ihnen.

Wechselkursrisiko. Es wird im Prospekt von einem festen Kurs von 1,20 US-Dollar zum EURO ausgegangen. Die Annahme eines festen Wechselkurses von 1,20 US-Dollar zum EURO bei einer Anlage von 16 Jahren Laufzeit ist bereits in der Grundannahme unhaltbar und führt dazu, dass alle Ertragsprognosen des Fonds auf Sand gebaut wurden.

Wenn Sie über die vorgenannten Punkte nicht vernünftig von Ihrem Anlageberater hingewiesen worden sind, war die Beratung unzulänglich und es bestehen Schadenersatzansprüche gegen den Berater. Schadenersatz bedeutet: die beratende Bank oder Sparkasse muss die Beteiligung übernehmen und Ihner Ihr investiertes Geld zurückzahlen. Dieses Ziel erreichen Sie nicht ohne anwaltliche Hilfe.

Wir können Ihnen bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen helfen. Wir beraten und vertreten Sie persönlich. Wir bereiten unsere Mandanten persönlich auf die Gerichtssituation und das richtige Verhalten bei gerichtlichen Anhörungen vor.

Wir empfehlen Ihnen, die Gelegenheit zu nutzen, sich persönlich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht