Zum Hintergrund: Seit letztem Jahr versuchen zahlreiche Bausparkassen alte Bausparverträge mit einem hohen Guthabenzins loszuwerden. Weil die Bausparbedingungen in der Ansparphase nur dann ein Kündigungsrecht der Bausparkasse vorsehen, wenn der Bausparer den Regelsparbetrag nicht zahlt, sind die Bausparkassen auf folgende Idee gekommen:

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB können Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem Festzins spätestens 10 Jahre, nachdem das Darlehen vollständig ausgezahlt worden ist, außerordentlich kündigen. Nun meinen die Bausparkassen allen Ernstes, dass sie Bausparverträge, die bereits seit 10 Jahren "zuteilungsreif" sind, kündigen könnten, weil es sich bei dem Bausparguthaben um ein Darlehen an die Bausparkasse handele, das bei Zuteilungsreife vollständig ausgezahlt worden sei.

Dem ist das Landgericht Karlsruhe zu Recht entgegengetreten. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil eine Bausparkasse nicht nur Darlehensnehmerin, sondern auch Darlehensgeberin ist, solange der Bausparer einen vertraglichen Anspruch auf ein Bauspardarlehen hat. Dieser Anspruch erlischt erst, wenn das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht.

Der Bausparvertrag kann auch nicht nach § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden, weil eine Kündigung des Bauspardarlehens nach den Allgemeinen Bausparbedingungen ausgeschlossen ist. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig.

Verbraucher sollten sich daher gegen Kündigungen wehren. Die Kanzlei ZagniRechtsanwalt vertritt zahlreiche Bausparer gegen diverse Bausparkassen sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht