Der Kredit diente ursprünglich 1998 der Finanzierung einer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „Grundbesitz Wohnbaufonds Stuttgart-Neuhausen GbR“.

Die von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni vertretenen Anleger hatten sich im Oktober 1998 durch einen Finanzvermittler an der „Grundbesitz Wohnbaufonds Stuttgart-Neuhausen GbR“ mit einer Anteilssumme von DM 105.000,00 (inkl. Agio) beteiligt. Gleichzeitig wurde den Anlegern die vollständige Finanzierung über die (damalige) Gallinat-Bank AG vermittelt.

Die Beklagten stellten die Zahlungen der Darlehensraten im April 2004 ein. Das Darlehen wies eine Laufzeit bis 2015 auf. Nachdem die Beklagten das offene Darlehen nicht bezahlten, erhob die NIBC Bank Deutschland AG Klage auf Rückzahlung von rund EUR 75.000,00 (inkl. Zinsen).

Im März 2016 erklärten die beklagten Anleger den Widerruf ihrer damaligen Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages.

Nach entsprechender Beweisaufnahme hat das Landgericht Hechingen die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Nach Ansicht des LG Hechingen erfolgte der Widerruf des Darlehensvertrages zu Recht, da die seinerzeit im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Da aufgrund der Beweisaufnahme auch feststand, dass die „Beratungsgespräche“ in der Wohnung der Anleger stattfand (in einer so genannten Haustürsituation), konnten die Beklagten auch noch 2016 wirksam den Darlehensvertrag widerrufen.

Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht auch fest, dass die damalige Gallinat-Bank AG sich bewusst des Vertriebs dieser Fondsanteile zur Vermittlung ihrer Darlehensverträge bediente. Somit lag auch ein so genanntes „verbundenes Geschäft“ im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes a.F. vor. Demnach waren die Beklagten nicht verpflichtet, der klagenden Bank das Darlehen zurückzuzahlen. Sie müssen insoweit lediglich den mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsanteil an die Bank übertragen.

Das Urteil des Landgerichts Hechingen ist noch nicht rechtskräftig.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht