Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern, sofern die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab dem 01.01.2013 erfolgt ist. Die Ansprüche auf bis zum 31.12.2012 bezahlte Beträge sind bereits verjährt.

Dieser Grundsatzentscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei Darlehen, die zum 30.11.2016 fällig werden sollten und für deren Rückzahlung u.a. eine Grundschuld als Sicherheit diente.

In 2010 und 2011 kündigte die Sparkasse die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und verlangte zusätzlich - neben den Verzugszinsen - die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von EUR 76.602,94 und EUR 9.881,85.

Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.

Sieg erst in letzter Instanz ..

Die Klage des Darlehensnehmers hatte in den Vorinstanzen (LG und OLG Stuttgart) keinen Erfolg.

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat in dieser Entscheidung das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

Gute Chancen auf Rückerstattung ...

Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung des BGH raten wir Darlehensnehmern mit einer ähnlichen Konstellation an, ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen. Für eine erste Vorprüfung stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht