Das Widerrufsrecht für Verbraucher hat über die Jahre immer wieder Änderungen erfahren. Welches Recht Anwendung findet bzw. gefunden hat, richtet sich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren Recht.

Nach einer Gesetzesänderung in 2016 sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Widerrufsrecht zumindest für Kreditverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, beendet sein.

Vielfach war pauschal vom „Aus für den Widerrufsjoker“ die Rede.

Auch neuere Widerrufsbelehrungen fehlerhaft ...

Allerdings zeigt die Erfahrung, dass auch Darlehensverträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, unter Umständen noch sehr gute Chancen für einen erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrages bestehen. Tatsächlich haben bereits Gerichte einige Widerrufsklauseln in neueren Verträgen als unwirksam angesehen.

Insbesondere bei Immobiliendarlehen stellt sich für die Verbraucher die Frage, ob sie jetzt in der Zeit mit sehr niedrigen Zinsen wirksam einen Widerruf erklären sollen, um sich z.B. ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Vertrag zu lösen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu diesem Thema bereits zahlreiche Entscheidungen zugunsten von Verbrauchern getroffen, von denen der Verbraucher profitieren kann.

Sparpotenzial enorm ...

Eine Prüfung der entsprechenden Widerrufsbelehrung lohnt sich für jeden Verbraucher allemal, das Sparpotenzial ist erheblich. Mitte 2010 zahlten Darlehensnehmer noch über 3,5 % p.a., heute nur noch etwas über 1,0 % p.a. ! Bei höheren Krediten sparen Verbaucher danach mehrere tausend EURO.

Ende des Widerrufsrechts gilt nicht für alle Verträge ...

Was manche Beobachter übersehen haben: die wichtigste Einschränkung des Widerrufsrechts gilt nur für Immobilienkredite und nur für so genannte „Altverträge“ – also für Verträge, die vor Inkrafttreten der EU-Verbraucherkreditlinie am 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Solche Verträge können Kunden seit dem 22.06.2016 nicht mehr widerrufen.

Für Verträge, die zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin das „unbefristete Widerrufsrecht“.

Bei ganz neuen, seit 21.03.2016 abgeschlossenen Immobilienkreditverträgen ist der Widerruf zudem selbst bei völlig falscher Widerrufsbelehrung begrenzt worden auf maximal ein Jahr und vierzehn Tage nach Vertragsabschluss.

Die auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei ZAGNI Rechtsanwalt vertritt seit Jahren zahlreiche Bankkunden sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Wir prüfen im Rahmen der Erstberatung auch Ihre Widerrufsbelehrung gerne und zeigen Ihnen die rechtlichen und finanziellen Folgen eines Widerrufs auf.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht