Damit folgte das Landgericht Heilbronn voll umfänglich der Argumentation des von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Patrick M. Zagni (Stuttgart) vertretenen Klägers. Gegen dieses Urteil hat die Deutsche Bank AG Berufung eingelegt.

Vor dem OLG Stuttgart einigten sich die Parteien auf einen Vergleich.

Dem Kläger wurde diese riskante Fondsbeteiligung von einem Mitarbeiter der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG AG im Juli 2008 vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau empfohlen.

Nach Ansicht des LG Heilbronn lag zum einen bereits keine anlegergerechte Beratung vor. Der Kläger hat bereits vor Jahren in der schriftlichen Einstufung seine Risikobereitschaft ausdrücklich mit "Sicherheit" vorgegeben. Dies entsprach die Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 unzweifelhaft nicht.

Entscheidend kam hinzu, dass der Bankmitarbeiter den Kläger im Beratungsgespräch zudem nicht über seine aktuelle Risikobereitschaft befragt hat.

Weiter haftet die Beklagte aus Verletzung der Verpflichtung zur anlagegerechten Beratung, da sie den Kläger falsch über die von der Fondsgesellschaft erhaltenen Rückvergütungen (Provisionen) unterrichtet hat. Zwar wird sowohl im Prospekt als auch in der Beitrittserklärung selbst angegeben, dass die Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG eine Provision von 13 % erhält.

Im vorliegenden Fall hat der Bankmitarbeiter allerdings als Zeuge vor Gericht ausgesagt, dass er die Kunden wie den Kläger lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Bank den Ausgabeaufschlag, also das Agio in Höhe von 5 %, erhalte. Über die weiteren Provisionen wurde seinerzeit grundsätzlich nicht hingewiesen, obwohl dem Berater die tatsächliche Höhe der Provisionen bekannt gewesen ist.

Damit hat der Bankmitarbeiter eine falsche Auskunft erteilt, was auch zu einer Schadenersatzverpflichtung führte.

Letztendlich haftet die Bank auch deshalb auf Schadenersatz, da ihr Mitarbeiter den Kläger nicht über die möglichen Risiken der Nachhaftung gem. § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt hat, auch in den schriftlichen Unterlagen findet sich kein Hinweis darauf.

Danach besteht eine mögliche Haftung der Gesellschafter (beispielsweise im Falle einer Insolvenz der Fondsgesellschaft), die in der Vergangenheit erhaltenen Ausschüttungen zurück zahlen zu müssen, soweit diese nicht vom Gewinn gedeckt waren.

Angesichts der Tatsache, daß die Gesellschafter aktuell einem „erweiterten Liquiditätssicherungskonzept" zustimmen sollen, sollten Betroffene ihre möglichen Schadenersatzansprüche fachkundig prüfen lassen.

Die Entscheidung des LG Heilbronn ist aufgrund des vor dem OLG Stuttgart getroffenen Vergleichs hinfällig, zeigt desto mehr, daß es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht