Die als “Wealthmaster Noble” bezeichneten Policen der Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) beinhalteten als so genannte „With-Profit-Policen“ für den Fall der vorzeitigen Entnahme von Vertragsguthaben oder vollständiger Auflösung die Regelung, dass der auszuzahlende Rückkaufswert um einen als „Marktpreisanpassung“ genannten Betrag reduziert werden kann.

Zahlreiche Anleger haben in den letzten Jahren zum Teil erhebliche Verluste erlitten, die sie zur vorzeitigen Kündigung der CMI-Policen gezwungen haben.

Bei Auflösung dieser Policen oder vorzeitiger Entnahmen wurden zumeist ganz erhebliche Abzüge im Rahmen der „Martpreisanpassung“ von CMI vorgenommen.

Klausel in Versicherungspolice unwirksam ...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr mit Urteil vom 11.07.2012 festgestellt, dass die von CMI verwendeten Policenbedingungen hinsichtlich der "Marktpreisanpassung“ unwirksam sind. Die entsprechende Klausel sei intransparent und damit nicht zwischen den Vertragsparteien verbindlich.

Folglich können Versicherungskunden die von CMI einseitig vorgenommenen Auszahlungskürzungen („Marktpreisanpassungen“) zurückfordern.

Verjährung droht !

Der Anspruch auf Nachforderung verjährt allerdings innerhalb von drei Jahren, nachdem die Kündigung bzw. Auszahlung der Police erfolgte. Für entsprechende Auszahlungen aus 2009 bedeutet dies, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2012 eintritt !

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte der „Anlegerschutzanwälte e.V.“ empfehlen daher Lebensversicherungskunden der Clerical Medical, ihre Ansprüche geltend zu machen und rechtzeitig vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, um die aus dem Urteil des BGH resultierenden Ansprüche gegen Clerical Medical nicht zu verlieren.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht