Im vorliegenden Rechtsstreit hat ein Gesellschafter des WGS Fonds Nr. 32 im Juli 2003 sein Darlehen vollständig zurück bezahlt und erst im Oktober 2006 den Widerruf erklärt. Er verlangt von der finanzierenden Bank die Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsraten.

In den ersten beiden Instanzen blieb der klagende Anleger erfolglos, erst der BGH gab ihm nun Recht.

Sofern der Kreditvertrag in einer Haustürsituation unterzeichnet wurde und die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, konnte der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) noch lange nach Vertragsabschlusst  widerrufen. Eine Ausnahme galt aber dann, wenn der Kreditnehmer das Darlehen vollständig abgelöst hat. Hier regelte die alte Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, dass das Widerrufsrecht ein Monat nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens erlischt.

Was die Vorinstanzen übersehen hatten war die Tatsache, dass das HWiG in 2003 gar nicht mehr anwendbar war und die ab diesem Zeitpunkt geltenden Widerrufsvorschriften eine solche Einschränkung des Widerrufsrechts nicht vorsehen.

Dies bedeutet, dass Fondsanleger auch dann noch ihre Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages widerrufen können, wenn sie den Kredit nach dem 01.01.2003 vollständig abgelöst haben. Sollte darüber hinaus ein so genanntes verbundenes Geschäft nachgewiesen werden können, und erklärt der Anleger den Widerruf seines Kreditvertrages, muss die Bank den zurückgeführten Darlehensbetrag nebst den in der Vergangenheit bezahlten Zinsen dem Anleger zurückzahlen - im Gegenzug muss der Anleger lediglich seinen Fondsanteil an die Bank übertragen.

Wem hilft diese Entscheidung ?

Sämtlichen Anlegern geschlossener Immobilienfonds, die im Rahmen einer Haustürsituation einen Darlehensvertrag abgeschlossen und die ihren Kredit nach dem 01.01.2003 abgelöst haben.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Anleger der WGS, sondern lässt sich auf sämtliche anderen geschlossenen Immobilienfonds mit verbundener Darlehensfinanzierung übertragen.

Daraus ergeben sich positive neue rechtliche Möglichkeiten für die Anleger beispielsweise Grundbesitz Wohnbaufonds / VSI, IVV, Dreiländerfonds (DLF), Atlas, Falk, DCM, Medico, DG-Immobilienfonds, Cumulus (Neue Bundesländer), Galileo, Brentana, Bavaria und viele andere.

Darüber hinaus lässt sich diese Entscheidung auch auf andere geschlossene Fonds wie beispielsweise Medien- oder Filmfonds, Schiffsfonds und Flugzeugfonds übertragen. Vorrausetzung ist hierbei lediglich, dass die Anteile fremdfinanziert wurden.

Es ergeben sich mit diesem Urteil sehr gute Möglichkeiten, bislang undurchsetzbare Ansprüche gegenüber den Banken geltend zu machen.

Für eine erste Vorprüfung stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
für Bank- und Kapitalmarktrecht