... ein Vergleich geschlossen, der aus einer Einmalzahlung bestand.

Damit folgte das Landgericht Itzehoe ursprünglich der Argumentation des Klägers. Diesem wurde diese atypisch stille Beteiligung nebst der Finanzierung über die Ostseesparkasse Rostock (OSPA) von einem freien „Anlageberater“ im Januar 2000 vorgestellt und als vermeintlich sichere Anlage zum Vermögensaufbau bzw. der zusätzlichen Altersvorsorge empfohlen.

Im Rahmen dieses „Beratungsgespräches“ wurde dem klagenden Anleger u.a. ein Informationsvideo über die streitgegenständliche Beteiligung vorgespielt. Danach könne der Kläger am Ende der Laufzeit nach 13 Jahren mit einem Auszahlungsbetrag von rd. DM 110.000,00 rechnen. Der Kläger hatte eine Beteiligung von nominal DM 40.000,00 abgeschlossen.

Was der Vermittler neben den extremen Risiken dieser Anlage auch verschwiegen hat, war u.a., dass neben dem Agio von 8 % noch weitere Rückvergütungen an den Vertrieb in Höhe von zusätzlichen 8,6 % geflossen sind, mithin also insgesamt allein an den Vertrieb 16,6 % !

Im Emissionsprospekt werden zwar diese „Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung“ in Höhe von 8,6 % ausgewiesen, allerdings wurde dieser Prospekt dem Kläger erst am Tag seiner Unterzeichnung ausgehändigt, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht rechtzeitig ist.

Nach Ansicht des LG Itzehoe hätte der Vermittler zwingend auf diese hohen Innenprovisionen hinweisen müssen. Da er dies unstreitig unterlassen hat, haftet die Beteiligungsgesellschaft auf Ersatz sämtlicher Schäden.

Dieser Schadenersatzanspruch umfasste auch die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten bei der OSPA. Besagter Vermittler hat nämlich, da der Kläger kein Geld besaß, zur Finanzierung seiner Beteiligung ein Darlehen vermittelt. Die OSPA hat nahezu sämtliche CURA-Beteiligungen finanziert.

Widerruf der Kreditverträge möglich ...

In den meisten Fällen waren die von der OSPA verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Dies hat zur Folge, daß der Kreditnehmer heute noch seinen Widerruf erklären kann und i.d.R. das Darlehen aufgrund des sog. "verbundenen Geschäfts" mit der Beteiligung nicht zurück zahlen muß.

Wir raten geschädigten Anlegern an, sich dringend fachkundigen Rat einzuholen.

 

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht