Aachener Bausparkasse kündigt Verträge wegen angeblicher "Störung der Geschäftsgrundlage"

Kanzlei Zagni reicht erste Klagen gegen diese Kündigungen ein

Zahlreiche Kunden der Aachener Bausparkasse sind verärgert und empört. Die Bausparkasse kündigt seit einiger Zeit ältere Verträge wegen einer angeblichen „Störung der Geschäftsgrundlage“. ...

Was sich tatsächlich dahinter verbirgt: gemeint ist wohl eindeutig die anhaltende Niedrigzinsphase. Sie macht es Bausparkassen und auch Banken ziemlich schwer, den vertraglich vereinbarten relativ hohen Guthabenzins zu erwirtschaften.

Nach unserer Rechtsmeinung sind solche Kündigungen rechtswidrig, wie bereits neben mehreren Oberlandesgerichten (u.a. OLG Stuttgart, Karlsruhe, Celle) auch der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt haben. Der BGH hat nämlich in seiner Grundsatzentscheidung vom 21.02.2017 ausgeführt, daß Kündigungen durch Bausparkassen aufgrund angeblichen "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" (§ 490 Abs. 3 i.V.m. § 313 Abs. 1 BGB) oder aus einem "wichtigen Grund" (§ 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB) nicht wirksam sind.

Erste Klagen gegen die Kündigung eingereicht ....

Aus diesem Grund hat die auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei ZagniRechtsanwalt erste Klagen gegen die Aachener Bausparkasse AG eingereicht. Ziel dieser Klagen ist es, die Kündigungen für unwirksam erklären zu lassen, damit die Bausparverträge wie vereinbart fortgesetzt werden.

Da sich die Aachener Bausparkasse bislang außergerichtlich nicht einigen will, werden für für unsere zahlreichen Mandanten weitere Klagen bei Gericht einreichen.

Neue Kündigungsgründe ...

Nach der bisherigen (und neueren) Rechtsprechung dürfen Bausparkassen alte Verträge nur dann kündigen, wenn das Guthaben die Bausparsumme übersteigt oder der Bausparer zehn Jahre nach der ersten Zuteilungsmöglichkeit noch kein Bauspardarlehen abgerufen hat. Letzteres hat der Bundesgerichtshof erst am 21.02.2017 in zwei Grundsatzurteilen entschieden.

Hintergrund dieser Rechtsstreitigkeiten: seit einigen Jahren versuchen zahlreiche Bausparkassen, für sie lästige Kunden loszuwerden, die noch lukrative, d.h. hoch verzinste Altverträge besitzen. Die Aachener Bausparkasse hat sich nunmehr einen neuen Kündigungsgrund ausgedacht: seit Anfang 2017 kündigt sie Sparern, weil die so genannte „Geschäftsgrundlage“ wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gestört sein soll.

Bausparkasse stellt Ultimatum ...

Die Bausparkasse geht massiv gegen Kunden vor, die einen Vertrag besitzen, der noch Sparzinsen von 2 % und mehr und bei Darlehensverzicht noch einen zusätzlichen Zinsbonus einbringt. Die Kündigung bereitet die Bausparkasse mit dem Angebot für ein „Tarif-Update“ vor: der Kunde soll seinen alten Bausparvertrag gegen einen neuen tauschen, der künftig dann nur noch mit 0,15 % p.a. verzinst werden soll. Ein paar Wochen später kommt dann das Ultimatum: entweder der Kunde nimmt das Angebot zum Tarifwechsel innerhalb von zwei Wochen an oder die Bausparkasse kündigt wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“.

Die Fortsetzung des Bausparvertrags mit den hohen Guthabenzinsen sei ihr wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase nicht länger zumutbar. Lässt sich der Kunde hiervon nicht beeindrucken, kündigt die Bausparkasse den Bausparvertrag.

Bausparer sind empört ...

Die Aachener Bausparkasse AG ist die erste Bausparkasse, die ihren Kunden mit dem Hinweis auf eine so genannte Störung der Geschäftsgrundlage kündigt. Inzwischen haben sich zahlreiche Kunden der Bausparkasse über diese Methoden beschwert, sie fühlen sich hierdurch erpresst und werfen der Aachener Bausparkasse schlicht und einfach Vertragsbruch vor.

Kündigungen sind rechtswidrig ...

Nach unserer Auffassung und die des BGH sind diese Kündigungen eindeutig rechtswidrig. Zinsänderungen am Kapitalmarkt berechtigen eine Bausparkasse noch lange nicht dazu, sich ihren vertraglichen Pflichten zu entziehen.

Die Bausparkasse hat feste Zinsen in der Spar- und Darlehensphase versprochen und damit das Kapitalmarktrisiko bewusst in Kauf genommen (und hoffentlich vorher auch so kalkuliert). Alleine deshalb haben auch die Bausparer den Vertrag abgeschlossen, die entsprechende Werbung der Bausparkassen ging in dieselbe Richtung.

Betroffene Bausparer sollten sich gegen die Kündigungen wehren. Die Chancen, die Bausparkasse notfalls mit einer Klage vor Gericht zur Einhaltung des Vertrages zwingen zu können, sind unseres Erachtens gut. Nach Urteilen der Oberlandesgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Celle dürfen sich Bausparkassen nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch die Niedrigzinsphase berufen.

Vertrauensbruch durch die Aachener ….

Mit dieser bisher einmaligen Vorgehensweise zerstört die Aachener Bausparkasse das Vertrauen ihrer Kunden und das in die gesamten Branche. Denn Bausparen ist nur dann sinnvoll, wenn Sparer darauf vertrauen können, dass die Bausparkasse ihre Zinsversprechungen in der Zukunft einlöst. Darauf kann sich allerdings niemand mehr verlassen, wenn die Bausparkasse die Verträge je nach Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt kündigen darf – niemand hat mehr Interesse an einem Bausparvertrag …..

Widersprechen Sie der Kündigung…..

Wir raten dringendst an, der Kündigung durch die Aachener Bausparkasse wegen angeblicher Störung der Geschäftsgrundlage zu widersprechen. Lenkt die Bausparkasse nicht ein, sollten Sie mit Hilfe eines fachkundigen Anwalts eine Klage prüfen. Dies gilt erst recht, wenn die Bausparkasse bereits die Kündigung ausgesprochen hat.

Für eine erste fachkundige Prüfung Ihrer Ansprüche stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht