Sparkasse Rhein Neckar Nord unterliegt vor dem BGH

Eine GmbH bedarf auch dann einer eigenen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG), wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist. Dies hat der BGH mit Urteil vom 22.02.2005 (AZ.: XI ZR 41/04) entschieden. An diesem Tag hat der Bundesgerichtshof BGH in insgesamt vier Entscheidungen gegen die Sparkasse Rhein Neckar Nord und zugunsten der Anleger entschieden. Damit wurden vier Urteile des OLG Karlsruhe von Anfang 2004 aufgehoben.

Die Anleger schlossen mit einer Steuerberatungsgesellschaft (Treuhänderin) einen Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils an einem Immobilienfonds. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Lediglich ein Geschäftsführer der Treuhänderin war als Rechtsanwalt zugelassen.

Die Treuhänderin nahm in der Folge in Vertretung der Kläger bei der beklagten Bank ein Darlehen auf. Die Kläger begehrten wenig später die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Sie machten geltend, Treuhandvertrag, Vollmacht und Darlehensvertrag seien wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig. Dem stimmte der BGH nunmehr zu.

Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichts bedürfe derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorge, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag sei nichtig (vgl. BGH, NZM 2005, 272).

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger sei nicht der Anwalt, sondern die Steuerberatungsgesellschaft gewesen. Der Rechtsanwalt sei im übrigen mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages überhaupt nicht befasst gewesen.

Ein Rechtsuchender, der den Treuhandvertrag mit einer GmbH schließe, stehe auch anders als derjenige, dessen Vertragspartner der für die GmbH als Geschäftsführer tätige Rechtsanwalt selbst sei. Bei eventuellen Vertragsverletzungen hafte nämlich im ersten Fall lediglich die juristische Person.

Bei einer Direktmandatierung hätte dagegen der Anwalt persönlich für Versäumnisse einzustehen. Dass die Treuhänderin einen Rechtsanwalt als Geschäftsführer beschäftigte, habe sie deshalb nicht von der Erlaubnispflicht entbunden (vgl. Taupitz, NJW 1995, 369).

Diese Tatsache eröffne der GmbH nur die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.

Die Nichtigkeit erfasse nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht (vgl. BGH, NJW 2004, 2378), so die Richter weiter. Das Berufungsgericht liege falsch in der Annahme, dass die unwirksame Vollmacht gegenüber der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten als gültig zu behandeln sei. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Cumulus-Anleger sollten deshalb ihre Ansprüche fachkundig prüfen lassen.

Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht